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  1. Gerichtsverfassungsgesetz
  2. Dritter Titel — Amtsgerichte (§§ 22 - 27)

§ 22a

Bei Amtsgerichten mit einem aus allen wählbaren Richtern bestehenden Präsidium (§ 21a Abs. 2 Nr. 5) gehört der Präsident des übergeordneten Landgerichts oder, wenn der Präsident eines anderen Amtsgerichts die Dienstaufsicht ausübt, dieser Präsident dem Präsidium als Vorsitzender an.


Referenzierte Normen:
21a
§ 22
22a
§ 22b