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  1. Gerichtsverfassungsgesetz
  2. Zweiter Titel — Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung (§§ 21a - 21j)

§ 21a

(1)Bei jedem Gericht wird ein Präsidium gebildet.

(2)Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter als Vorsitzenden und


Referenzierte Normen:
21d21j22a21b
§ 21
21a
§ 21b