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  1. Gerichtsverfassungsgesetz
  2. Fünfzehnter Titel — Gerichtssprache (§§ 184 - 191a)

§ 191

Auf den Dolmetscher sind die Vorschriften über Ausschließung und Ablehnung der Sachverständigen entsprechend anzuwenden. Es entscheidet das Gericht oder der Richter, von dem der Dolmetscher zugezogen ist.


Referenzierte Normen:
55
§ 190
191
§ 191a