§

  1. Gerichtsverfassungsgesetz
  2. Fünfzehnter Titel — Gerichtssprache (§§ 184 - 191a)

§ 190

Der Dienst des Dolmetschers kann von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrgenommen werden. Einer besonderen Beeidigung bedarf es nicht.

§ 189
190
§ 191