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  1. Gerichtsverfassungsgesetz
  2. Fünfzehnter Titel — Gerichtssprache (§§ 184 - 191a)

§ 184

Die Gerichtssprache ist deutsch. Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet.


Referenzierte Normen:
55
§ 183
184
§ 184a