§

  1. Gerichtsverfassungsgesetz
  2. Fünfzehnter Titel — Gerichtssprache (§§ 184 - 191a)

§ 184

Die Gerichtssprache ist deutsch. Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet.

§ 183
184
§ 184a