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  1. Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
  2. Abschnitt 4 — Abänderungen des Gesellschaftsvertrags (§§ 53 - 59)

§ 58f Kapitalherabsetzung bei gleichzeitiger Erhöhung des Stammkapitals

(1)Die Übernahme und die Einzahlung sind dem Notar nachzuweisen, der den Beschluß über die Erhöhung des Stammkapitals beurkundet.

(2)Die Beschlüsse sollen nur zusammen in das Handelsregister eingetragen werden.

(3)Der Jahresabschluß darf nach § 325 des Handelsgesetzbuchs erst offengelegt werden, nachdem die Beschlüsse über die Kapitalherabsetzung und Kapitalerhöhung eingetragen worden sind.


Referenzierte Normen:
58a56a58e
§ 58e
58f
§ 59