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  1. Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
  2. Abschnitt 4 — Abänderungen des Gesellschaftsvertrags (§§ 53 - 59)

§ 58a Vereinfachte Kapitalherabsetzung

(1)Eine Herabsetzung des Stammkapitals, die dazu dienen soll, Wertminderungen auszugleichen oder sonstige Verluste zu decken, kann als vereinfachte Kapitalherabsetzung vorgenommen werden.

(2)Sie ist nicht zulässig, solange ein Gewinnvortrag vorhanden ist.

(3)Die Geschäftsanteile müssen auf einen Betrag gestellt werden, der auf volle Euro lautet.

(4)Die Beschlüsse sollen nur zusammen in das Handelsregister eingetragen werden.

(5)Neben den §§ 53 und 54 über die Abänderung des Gesellschaftsvertrags gelten die §§ 58b bis 58f.


Referenzierte Normen:
5535458b58c58d58e58f
§ 58
58a
§ 58b