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  1. Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
  2. Abschnitt 4 — Abänderungen des Gesellschaftsvertrags (§§ 53 - 59)

§ 58c Nichteintritt angenommener Verluste

Für einen nach Satz 1 in die Kapitalrücklage eingestellten Betrag gilt § 58b Abs. 3 sinngemäß.


Referenzierte Normen:
58a58b
§ 58b
58c
§ 58d