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  1. Gewerbeordnung
  2. Titel VII — Arbeitnehmer (§§ 105 - 139k,139m)
  3. II. — Meistertitel (§§ 133 - 133e-139aa)

§ 133 Befugnis zur Führung des Baumeistertitels

Die Befugnis zur Führung des Meistertitels in Verbindung mit einer anderen Bezeichnung, die auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist, insbesondere des Titels Baumeister und Baugewerksmeister, wird durch Rechtsverordnung der Bundesregierung*) mit Zustimmung des Bundesrates geregelt. -----

§§ 112 bis 132a
133
§§ 133a bis 133d