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  1. Gewerbeordnung
  2. Titel VII — Arbeitnehmer (§§ 105 - 139k,139m)
  3. I. — Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze (§§ 105 - 112-132a)

§ 105 Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Abschluss, Inhalt und Form des Arbeitsvertrages frei vereinbaren, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften, Bestimmungen eines anwendbaren Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung entgegenstehen. Soweit die Vertragsbedingungen wesentlich sind, richtet sich ihr Nachweis nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes.

§§ 104o bis 104u
105
§ 106