§

  1. Grundbuchordnung
  2. Sechster Abschnitt — Anlegung von Grundbuchblättern (§§ 116 - 125)

§ 125

Die Beschwerde gegen die Anlegung des Grundbuchblatts ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

§ 124
125
§ 126