paragraphen.online

  1. Grundbuchordnung
  2. Sechster Abschnitt — Anlegung von Grundbuchblättern (§§ 116 - 125)

§ 116

(1)Für ein Grundstück, das ein Grundbuchblatt bei der Anlegung des Grundbuchs nicht erhalten hat, wird das Blatt unbeschadet des § 3 Abs. 2 bis 9 von Amts wegen angelegt.

(2)Das Verfahren bei der Anlegung des Grundbuchblatts richtet sich nach den Vorschriften der §§ 118 bis 125.

§ 115
116
§ 117