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  1. Grundbuchordnung
  2. Sechster Abschnitt — Anlegung von Grundbuchblättern (§§ 116 - 125)

§ 118

Zur Feststellung des Eigentums an dem Grundstück hat das Grundbuchamt von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und die geeigneten Beweise zu erheben.

§ 117
118
§ 119