paragraphen.online

  1. Finanzgerichtsordnung
  2. Zweiter Teil — Verfahren (§§ 40 - 134)
  3. Abschnitt IV — Urteile und andere Entscheidungen (§§ 95 - 114)

§ 98

Ist nur ein Teil des Streitgegenstands zur Entscheidung reif, so kann das Gericht ein Teilurteil erlassen.

§ 97
98
§ 99