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  1. Finanzgerichtsordnung
  2. Zweiter Teil — Verfahren (§§ 40 - 134)
  3. Abschnitt IV — Urteile und andere Entscheidungen (§§ 95 - 114)

§ 97

Über die Zulässigkeit der Klage kann durch Zwischenurteil vorab entschieden werden.

§ 96
97
§ 98