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Gliederung
Gliederung
Finanzgerichtsordnung
Zweiter Teil — Verfahren
(§§
40
-
134
)
Abschnitt IV — Urteile und andere Entscheidungen
(§§
95
-
114
)
§ 97
Über die Zulässigkeit der Klage kann durch Zwischenurteil vorab entschieden werden.
§ 96
97
§ 98