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  1. Finanzgerichtsordnung
  2. Zweiter Teil — Verfahren (§§ 40 - 134)
  3. Abschnitt V — Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 115 - 134)
  4. Unterabschnitt 3 — Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 134

Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.

§ 133a
134
§ 135