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  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. § 55

§ 55 Aussetzung der Vollstreckung

(1)In den Fällen des § 54 kann das Gericht, im Fall des § 57 das Rechtsmittelgericht, die Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung aussetzen oder beschränken. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(2)Wenn ein hierauf gerichteter Antrag gestellt wird, ist über diesen vorab zu entscheiden.


Referenzierte Normen:
5457
§ 54
55
§ 56