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  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 1 — Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110)
  3. Abschnitt 4 — Einstweilige Anordnung (§§ 49 - 57)

§ 52 Einleitung des Hauptsacheverfahrens

(1)Die Frist darf drei Monate nicht überschreiten.

(2)Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, ist die einstweilige Anordnung aufzuheben.

§ 51
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§ 53