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  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 8 — Verfahren in Aufgebotssachen (§§ 433 - 484)
  3. Abschnitt 1 — Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 433 - 441)

§ 435 Öffentliche Bekanntmachung

(1)Anstelle des Aushangs an der Gerichtstafel kann die öffentliche Bekanntmachung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgen, das im Gericht öffentlich zugänglich ist.

(2)Das Gericht kann anordnen, das Aufgebot zusätzlich auf andere Weise zu veröffentlichen.


Referenzierte Normen:
353
§ 434
435
§ 436