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  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 4 — Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen (§§ 342 - 373)
  3. Abschnitt 2 — Verfahren in Nachlasssachen (§§ 345 - 362)
  4. Unterabschnitt 4 — Erbscheinsverfahren; Testamentsvollstreckung (§§ 352 - 355)

§ 353 Einziehung oder Kraftloserklärung von Erbscheinen

(1)Nach Veröffentlichung des Beschlusses kann dieser nicht mehr angefochten werden.

(2)Die Kostenentscheidung soll zugleich mit der Endentscheidung ergehen.

(3)Die Beschwerde gilt im Zweifel als Antrag auf Erteilung eines neuen gleichlautenden Erbscheins.


Referenzierte Normen:
354435
§ 352e
353
§ 354