§ 353 Einziehung oder Kraftloserklärung von Erbscheinen
(1)Nach Veröffentlichung des Beschlusses kann dieser nicht mehr angefochten werden.
(2)Die Kostenentscheidung soll zugleich mit der Endentscheidung ergehen.
(3)Die Beschwerde gilt im Zweifel als Antrag auf Erteilung eines neuen gleichlautenden Erbscheins.