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  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 8 — Verfahren in Aufgebotssachen (§§ 433 - 484)
  3. Abschnitt 1 — Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 433 - 441)

§ 434 Antrag; Inhalt des Aufgebots

(1)Das Aufgebotsverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet.

(2)Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Aufgebot zu erlassen. In das Aufgebot ist insbesondere aufzunehmen:

§ 433
434
§ 435