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  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 8 — Verfahren in Aufgebotssachen (§§ 433 - 484)
  3. Abschnitt 1 — Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 433 - 441)

§ 434 Antrag; Inhalt des Aufgebots

(1)Das Aufgebotsverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet.

(2)In das Aufgebot ist insbesondere aufzunehmen:

1.die Bezeichnung des Antragstellers;

2.die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bei dem Gericht anzumelden (Anmeldezeitpunkt);

3.die Bezeichnung der Rechtsnachteile, die eintreten, wenn die Anmeldung unterbleibt.

§ 433
434
§ 435