§ 434 Antrag; Inhalt des Aufgebots
(1)Das Aufgebotsverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet.
(2)In das Aufgebot ist insbesondere aufzunehmen:
1.die Bezeichnung des Antragstellers;
2.die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bei dem Gericht anzumelden (Anmeldezeitpunkt);
3.die Bezeichnung der Rechtsnachteile, die eintreten, wenn die Anmeldung unterbleibt.