§ 392 Verfahren bei unbefugtem Firmengebrauch
(1)Soll nach § 37 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs gegen eine Person eingeschritten werden, die eine ihr nicht zustehende Firma gebraucht, sind die §§ 388 bis 391 anzuwenden, wobei
(2)Absatz 1 gilt entsprechend im Fall des unbefugten Gebrauchs des Namens einer Partnerschaft oder einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts.