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  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 5 — Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren (§§ 374 - 409)
  3. Abschnitt 3 — Registersachen (§§ 378 - 401)
  4. Unterabschnitt 2 — Zwangsgeldverfahren (§§ 388 - 392)

§ 391 Beschwerde

(1)Der Beschluss, durch den das Zwangsgeld festgesetzt oder der Einspruch verworfen wird, ist mit der Beschwerde anfechtbar.

(2)Ist das Zwangsgeld nach § 389 festgesetzt, kann die Beschwerde nicht darauf gestützt werden, dass die Androhung des Zwangsgelds nicht gerechtfertigt gewesen sei.


Referenzierte Normen:
392389
§ 390
391
§ 392