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  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 4 — Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen (§§ 342 - 373)
  3. Abschnitt 2 — Verfahren in Nachlasssachen (§§ 345 - 362)
  4. Unterabschnitt 1 — Allgemeine Bestimmungen

§ 345 Beteiligte

(1)Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen.

1.die gesetzlichen Erben,

2.diejenigen, die nach dem Inhalt einer vorliegenden Verfügung von Todes wegen als Erben in Betracht kommen,

3.die Gegner des Antragstellers, wenn ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist,

4.diejenigen, die im Fall der Unwirksamkeit der Verfügung von Todes wegen Erbe sein würden, sowie

5.alle Übrigen, deren Recht am Nachlass durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird.

(2)Absatz 1 gilt entsprechend für die Erteilung eines Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung sowie den §§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung.

(3)Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen.

1.die Erben,

2.den Mitvollstrecker.

(4)Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen.

1.eine Nachlasspflegschaft oder eine Nachlassverwaltung der Nachlasspfleger oder Nachlassverwalter;

2.die Entlassung eines Testamentsvollstreckers der Testamentsvollstrecker;

3.die Bestimmung erbrechtlicher Fristen derjenige, dem die Frist bestimmt wird;

4.die Bestimmung oder Verlängerung einer Inventarfrist der Erbe, dem die Frist bestimmt wird, sowie im Fall des § 2008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dessen Ehegatte oder Lebenspartner;

5.die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung derjenige, der die eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, sowie im Fall des § 2008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dessen Ehegatte oder Lebenspartner.

§ 344
345
§ 346