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Gliederung
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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 3 — Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
(§§
271
-
341
)
Abschnitt 1 — Verfahren in Betreuungssachen
(§§
271
-
311
)
§ 291 Überprüfung der Betreuerauswahl
§ 35 ist nicht anzuwenden.
§ 290
291
§ 292