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  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 3 — Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 271 - 341)
  3. Abschnitt 1 — Verfahren in Betreuungssachen (§§ 271 - 311)

§ 290 Bestellungsurkunde

(1)Der Betreuer erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Die Urkunde soll enthalten:

(2)Soweit dies zur Beachtung berechtigter Interessen des Betroffenen erforderlich ist und der Schutz des Rechtsverkehrs dem nicht entgegensteht, erstellt das Gericht auf Antrag des Betreuers eine weitere Urkunde, in welcher die Angaben zu den Aufgabenbereichen des Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nur eingeschränkt ausgewiesen werden.

(3)Der Betreuer hat dem Gericht nach Beendigung seines Amtes die Bestellungsurkunde und weitere Urkunden nach Absatz 2 zurückzugeben.

§ 289
290
§ 291