§

  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 2 — Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270)
  3. Abschnitt 9 — Verfahren in Unterhaltssachen (§§ 231 - 260)
  4. Unterabschnitt 3 — Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger (§§ 249 - 260)

§ 259 Formulare

(1)Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahren durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für das vereinfachte Verfahren einzuführen. Für Gerichte, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Gerichte, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(2)Soweit nach Absatz 1 Formulare für Anträge und Erklärungen der Beteiligten eingeführt sind, müssen sich die Beteiligten ihrer bedienen.

§ 258
259
§ 260