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  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. § 231

§ 231 Unterhaltssachen

(1)Unterhaltssachen sind Verfahren, die betreffen.

(2)Unterhaltssachen sind auch Verfahren nach § 3 Abs. 2 Satz 3 des Bundeskindergeldgesetzes und § 64 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes. Die §§ 235 bis 245 sind nicht anzuwenden.


Referenzierte Normen:
112
§ 230
231
§ 232