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  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 2 — Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270)
  3. Abschnitt 9 — Verfahren in Unterhaltssachen (§§ 231 - 260)
  4. Unterabschnitt 1 — Besondere Verfahrensvorschriften (§§ 231 - 245)

§ 231 Unterhaltssachen

(1)betreffen.

1.die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,

2.die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht oder

3.die Ansprüche nach

a)§ 1305 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder

b)§ 1615l oder § 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchs

(2)Die §§ 235 bis 245 sind nicht anzuwenden.


Referenzierte Normen:
112
§ 230
231
§ 232