§ 231 Unterhaltssachen
(1)betreffen.
1.die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,
2.die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht oder
3.die Ansprüche nach
a)§ 1305 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
b)§ 1615l oder § 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(2)Die §§ 235 bis 245 sind nicht anzuwenden.