§ 258 Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung
(1)§ 702 Absatz 2 Satz 1, 3 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(2)Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse, Verfügungen und Ausfertigungen mit dem Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht.