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  1. Einkommensteuergesetz
  2. XV. — Energiepreispauschale (§§ 112 - 122)

§ 120 Anwendung der Abgabenordnung

(1)Auf die Energiepreispauschale sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. § 163 der Abgabenordnung gilt nicht.

(2)In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die zur Energiepreispauschale ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg eröffnet.

§ 119
120
§ 121