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  1. Einkommensteuergesetz
  2. XV. — Energiepreispauschale (§§ 112 - 122)

§ 112 Veranlagungszeitraum, Höhe

(1)Für den Veranlagungszeitraum 2022 wird Anspruchsberechtigten eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale gewährt.

(2)Die Höhe der Energiepreispauschale beträgt 300 Euro.

§ 111
112
§ 113