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  1. Deutsches Richtergesetz
  2. Teil 1 — Richteramt in Bund und Ländern (§§ 1 - 45a)
  3. Abschnitt 2 — Befähigung zum Richteramt (§§ 5 - 7)

§ 5 Befähigung zum Richteramt

(1)Die Befähigung zum Richteramt erwirbt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt; die erste Prüfung besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung.

(2)Studium und Vorbereitungsdienst sind inhaltlich aufeinander abzustimmen.

§ 4
5
§ 5a