paragraphen.online

  1. Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
  2. III. Teil — Einzelne Verfahrensarten (§§ 36 - 96d)
  3. Vierter Abschnitt — Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 4 (§§ 49 - 57)

§ 51

Die Einleitung und Durchführung des Verfahrens wird durch den Rücktritt des Bundespräsidenten, durch sein Ausscheiden aus dem Amt oder durch Auflösung des Bundestages oder den Ablauf seiner Wahlperiode nicht berührt.


Referenzierte Normen:
58
§ 50
51
§ 52