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  1. Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
  2. III. Teil — Einzelne Verfahrensarten (§§ 36 - 96d)
  3. Siebzehnter Abschnitt — Verfahren in den Fällen des § 13 Nummer 3a (§§ 96a - 96d)

§ 96d

Das Bundesverfassungsgericht kann seine Entscheidung ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung der Beschwerdeführerin und dem Bundeswahlausschuss gesondert zu übermitteln.

§ 96c
96d
§ 97a