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  1. Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
  2. III. Teil — Einzelne Verfahrensarten (§§ 36 - 96d)
  3. Vierter Abschnitt — Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 4 (§§ 49 - 57)

§ 50

Die Anklage kann nur binnen drei Monaten, nachdem der ihr zugrunde liegende Sachverhalt der antragsberechtigten Körperschaft bekannt geworden ist, erhoben werden.


Referenzierte Normen:
58
§ 49
50
§ 51