paragraphen.online

  1. Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln
  2. Zweiter Abschnitt — Erlaubnis und Erlaubnisverfahren (§§ 3 - 10b)

§ 7 Antrag

Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 ist beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu stellen. Dem Antrag müssen folgende Angaben und Unterlagen beigefügt werden:

§ 6
7
§ 8