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  1. Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln
  2. Zweiter Abschnitt — Erlaubnis und Erlaubnisverfahren (§§ 3 - 10b)

§ 6 Sachkenntnis

(1)Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) wird erbracht

(2)Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann im Einzelfall von den im Absatz 1 genannten Anforderungen an die Sachkenntnis abweichen, wenn die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen gewährleistet sind.

§ 5
6
§ 7