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  1. Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln
  2. Zweiter Abschnitt — Erlaubnis und Erlaubnisverfahren (§§ 3 - 10b)

§ 3 Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln

(1)Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer will.

(2)Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.

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