§ 89 Aufgaben der Kammerversammlung
(1)Die Kammerversammlung hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Sie hat Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind, zu erörtern.
(2)Der Kammerversammlung obliegt insbesondere,