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  1. Bundesrechtsanwaltsordnung
  2. Vierter Teil — Die Rechtsanwaltskammern (§§ 60 - 90,91)
  3. Zweiter Abschnitt — Organe der Rechtsanwaltskammer (§§ 63 - 90,91)
  4. Dritter Unterabschnitt — Kammerversammlung (§§ 85 - 90,91)

§ 89 Aufgaben der Kammerversammlung

(1)Die Kammerversammlung hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Sie hat Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind, zu erörtern.

(2)Der Kammerversammlung obliegt insbesondere,

§ 88
89
§§ 90 und 91