§ 60 Bildung und Zusammensetzung der Rechtsanwaltskammer
(1)Für den Bezirk eines Oberlandesgerichts wird eine Rechtsanwaltskammer gebildet. Sie hat ihren Sitz am Ort des Oberlandesgerichts.
(2)Mitglieder der Rechtsanwaltskammer sind
(3)Die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer erlischt