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  1. Bundesrechtsanwaltsordnung
  2. Vierter Teil — Die Rechtsanwaltskammern (§§ 60 - 90,91)
  3. Zweiter Abschnitt — Organe der Rechtsanwaltskammer (§§ 63 - 90,91)
  4. Erster Unterabschnitt — Vorstand (§§ 63 - 77)

§ 63 Zusammensetzung des Vorstandes

(1)Die Rechtsanwaltskammer hat einen Vorstand.

(2)Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern. Die Kammerversammlung kann eine höhere Zahl festsetzen.

(3)Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 62
63
§ 64