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  1. Bundesrechtsanwaltsordnung
  2. Vierter Teil — Die Rechtsanwaltskammern (§§ 60 - 90,91)
  3. Zweiter Abschnitt — Organe der Rechtsanwaltskammer (§§ 63 - 90,91)
  4. Dritter Unterabschnitt — Kammerversammlung (§§ 85 - 90,91)

§ 86a Durchführung der Kammerversammlung

(1)Die Kammerversammlung findet vorbehaltlich des Absatzes 2 in Präsenz aller Beteiligten am Ort der Versammlung statt.

(2)Die Geschäftsordnung der Kammer kann vorsehen, dass die Kammerversammlung auch wie folgt stattfinden kann: Das Nähere zu hybriden und virtuellen Kammerversammlungen bestimmt die Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung kann dabei vorsehen, dass bestimmte Gegenstände nicht in hybriden oder virtuellen Kammerversammlungen behandelt werden dürfen. In der Geschäftsordnung soll insbesondere geregelt werden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Aufzeichnung der Versammlung zulässig ist. Sofern die Geschäftsordnung keine abweichende Regelung trifft, bestimmt der Präsident die Form der Kammerversammlung bei deren Einberufung.

(3)Sieht die Geschäftsordnung der Kammer hybride oder virtuelle Kammerversammlungen vor, so dürfen diese nur abgehalten werden, wenn die folgenden Bedingungen eingehalten werden: Bei einer virtuellen Kammerversammlung muss in der Einberufung darauf hingewiesen werden, dass die Versammlung ausschließlich online stattfindet. § 85 Absatz 3 ist im Falle der virtuellen Kammerversammlung nicht anzuwenden.

§ 86
86a
§ 87