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  1. Bundesrechtsanwaltsordnung
  2. Vierter Teil — Die Rechtsanwaltskammern (§§ 60 - 90,91)
  3. Zweiter Abschnitt — Organe der Rechtsanwaltskammer (§§ 63 - 90,91)
  4. Zweiter Unterabschnitt — Präsidium (§§ 78 - 84)

§ 83 Aufgaben des Schatzmeisters

(1)Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen der Kammer nach den Weisungen des Präsidiums. Er ist berechtigt, Geld in Empfang zu nehmen.

(2)Der Schatzmeister überwacht den Eingang der Beiträge.

§ 82
83
§ 84