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Gliederung
Gliederung
Bundesrechtsanwaltsordnung
Vierter Teil — Die Rechtsanwaltskammern
(§§
60
-
90,91
)
Zweiter Abschnitt — Organe der Rechtsanwaltskammer
(§§
63
-
90,91
)
Erster Unterabschnitt — Vorstand
(§§
63
-
77
)
§ 65 Voraussetzungen der Wählbarkeit
Zum Mitglied des Vorstandes kann nur gewählt werden, wer
§ 64
65
§ 66