paragraphen.online

  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)
  4. Titel 24 — Schuldverschreibung auf den Inhaber (§§ 793 - 808)

§ 808 Namenspapiere mit Inhaberklausel

(1)Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.

(2)Die in § 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung.


Referenzierte Normen:
802
§ 807
808
§ 809