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Gliederung
Gliederung
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse
(§§
241
-
853
)
Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse
(§§
433
-
853
)
Titel 24 — Schuldverschreibung auf den Inhaber
(§§
793
-
808
)
§ 806 Umschreibung auf den Namen
Der Aussteller ist zur Umschreibung nicht verpflichtet.
§ 805
806
§ 807