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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)
  4. Titel 20 — Bürgschaft (§§ 765 - 778)

§ 776 Aufgabe einer Sicherheit

Dies gilt auch dann, wenn das aufgegebene Recht erst nach der Übernahme der Bürgschaft entstanden ist.


Referenzierte Normen:
774
§ 775
776
§ 777