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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)
  4. Titel 20 — Bürgschaft (§§ 765 - 778)

§ 775 Anspruch des Bürgen auf Befreiung

(1)Hat sich der Bürge im Auftrag des Hauptschuldners verbürgt oder stehen ihm nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag wegen der Übernahme der Bürgschaft die Rechte eines Beauftragten gegen den Hauptschuldner zu, so kann er von diesem Befreiung von der Bürgschaft verlangen:

(2)Ist die Hauptverbindlichkeit noch nicht fällig, so kann der Hauptschuldner dem Bürgen, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

§ 774
775
§ 776