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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 1 — Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a)
  3. Abschnitt 1 — Personen (§§ 1 - 89)
  4. Titel 2 — Juristische Personen (§§ 21 - 89)
  5. Untertitel 1 — Vereine (§§ 21 - 79a)
  6. Kapitel 2 — Eingetragene Vereine (§§ 55 - 79a)

§ 76 Eintragungen bei Liquidation

(1)Das Gleiche gilt für die Beendigung des Vereins nach der Liquidation.

(2)Der Anmeldung der durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren ist eine Abschrift des Bestellungsbeschlusses, der Anmeldung der Vertretungsmacht, die abweichend von § 48 Absatz 3 bestimmt wurde, ist eine Abschrift der diese Bestimmung enthaltenden Urkunde beizufügen.

(3)Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren geschieht von Amts wegen.


Referenzierte Normen:
7848
§ 75
76
§ 77