paragraphen.online

  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 758

§ 758 Unverjährbarkeit des Aufhebungsanspruchs

Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft unterliegt nicht der Verjährung.


Referenzierte Normen:
7412042
§ 757
758
§ 759